In den Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle einer Entlassung in der Schweiz untertauchen oder ins Ausland fliehen würde, hätte er dazu doch bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, wenn er dies gewollt hätte. Weiter drohe dem Beschwerdeführer mit Blick auf den geringfügigen Diebstahl mangels Katalogtat keine obligatorische Landesverweisung.