Zudem drohe dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls eine obligatorische Landesverweisung. In dieser Situation sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung – auch wenn er nicht nach F.________ (Land) zurückgehen wolle – in der Schweiz untertauchen oder ins Ausland fliehen würde, um sich dem Verfahren und der Sanktion zu entziehen. 4.6 In den Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei.