Es sei deshalb anzunehmen, dass die bedingte Strafe des Strafbefehls vom 26. November 2025 widerrufen werde. Wegen dieser Vorstrafe und ebenfalls mit Blick auf den Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 werde im vorliegenden Verfahren eine mehrmonatige, unbedingte Freiheitsstrafe zu beantragen sein. Zudem drohe dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls eine obligatorische Landesverweisung.