Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben. 4.5 Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und hält ergänzend fest, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Strafbefehl vom 26. November 2025 inzwischen rechtskräftig und dem Beschwerdeführer von der Übersetzerin erläutert worden sei. Diesen habe der Beschwerdeführer nicht angefochten, womit es sich bei den Taten, die Gegenstand des Verfahrens bildeten, um Probezeitdelikte handle. Es sei deshalb anzunehmen, dass die bedingte Strafe des Strafbefehls vom 26. November 2025 widerrufen werde.