6 Sanktion. Insofern sei nicht ersichtlich, vor welchen Untersuchungshandlungen bzw. welchen nicht drohenden unbedingten Strafen er sich durch Flucht entziehen könne. Die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für die Strafverfolgungsbehörde für den Fortgang des Strafverfahrens aus praktischer Sicht möglicherweise wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich und rechtfertige nicht dessen Inhaftierung. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben.