Das Zwangsmassnahmengericht bringe fälschlicherweise den Tatbestand des Diebstahls vor. Betreffend den geringfügigen Diebstahl fehle es an einem Strafantrag, weshalb diesbezüglich ohnehin eine Prozessvoraussetzung fehle. Entsprechend drohe dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Verurteilung mit Blick auf die nicht gravierenden Vorwürfe des aktuellen Verfahrens (notstandsbedingtes und keineswegs luxuriöses Nächtigen an der Wärme) keine unbedingte