___ (Land) geflüchtet, wonach die Annahme, wonach eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, klarerweise widerlegt sei. Ungeachtet dessen sei auch mit Blick auf die dem Beschwerdeführer drohende Sanktion der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer würden mit den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls zweimal Antragsdelikte zur Last gelegt. Betreffend die Tatvorwürfe sei der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig. Der Tatbestand des geringfügigen Diebstahls stelle zudem nur eine Übertretung dar. Das Zwangsmassnahmengericht bringe fälschlicherweise den Tatbestand des Diebstahls vor.