4.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass keine Fluchtgefahr gegeben sei. Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er wieder in die Schweiz zurückkomme, wenn man ihn nach F.________ (Land) zurückschicke. Er habe dort nichts und er verhungere. Man könne ihn ins Gefängnis stecken. Auch im Rahmen der Hafteröffnung habe er angegeben, dass er bereits hätte gehen können, wenn er hätte gehen wollen. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zurück nach F._____