Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit, dem Fehlen eines Wohnsitzes wie auch eines (familiären und sozialen) Beziehungsnetzes in der Schweiz muss von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilassung der Strafverfolgung und der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Daran nichts zu ändern vermag das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten drohe keine unbedingte Sanktion, welcher er sich durch Flucht entziehen könnte, zumal die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, dass nebst der Strafandrohung von Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art.