Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit, dem Fehlen eines Wohnsitzes wie auch eines (familiären und sozialen) Beziehungsnetzes in der Schweiz muss von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilassung der Strafverfolgung und der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe durch Flucht ins Ausland entziehen würde.