Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich gemäss eigener Aussage lediglich einen Schlafplatz suchen wollte; schliesslich hat er sich ohne erkennbare Selektion sämtlicher Gegenstände bedient, die er in diesem Zeitpunkt als nützlich erachtete. Entsprechend wurde der dringende Tatverdacht wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB zu Recht bejaht.