Damit lässt sich der Aneignungswille des Beschwerdeführers nicht auf Gegenstände von lediglich geringem Wert begrenzen. Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich sein Aneignungswille auf einen Vermögenswert von über CHF 300.00 richtete, zumal Schuhe allein einen Wert von über CHF 300.00 haben können und der Beschwerdeführer begründet, seine Schuhe seien am Ende gewesen (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2025, Z. 202). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich gemäss eigener Aussage lediglich einen Schlafplatz suchen wollte;