Da sich gemäss Art. 172ter StGB die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, ist für die Privilegierung nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters entscheidend (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 35 zu Art. 172ter StGB). Liegt die Deliktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine diesen Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, der Täter also einen erheblichen Vermögenswert erlangen wollte, ohne dies zu erreichen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen