3.8 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines nicht geringfügigen Diebstahls zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Haftantrag vom 11. Dezember 2025 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er unberechtigt im Gebäude übernachtet und diverse Gegenstände entwendet habe (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 11. Dezember 2025, Z. 83-118). Die Staatsanwaltschaft zieht unter diesen Umständen berechtigt das Vorliegen eines Diebstahls im Sinne von Art.