Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit im Gebäude offensichtlich auch Wertgegenstände im Wert von über CHF 300.00 angeeignet hätte, sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise werde diese Behauptung durch die Staatsanwaltschaft auch nicht begründet. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft gemäss eigenen Aussagen mehrmals betreten, aber jeweils auf der Suche nach einem Schlafplatz, nicht mit dem Willen zu stehlen.