In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei betreffend Vorwurf des Diebstahls klarerweise von Geringfügigkeit auszugehen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe der Beschwerdeführer lediglich getragene Schuhe und eine Sauce entwendet. In Anbetracht des Deliktsguts sei eindeutig von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit im Gebäude offensichtlich auch Wertgegenstände im Wert von über CHF 300.00 angeeignet hätte, sei nicht nachvollziehbar.