Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Stellungnahme, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines Diebstahls bzw. von einem Offizialdelikt und nicht von einem Antragsdelikt ausgegangen werde. Dies, da sich der Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit im Gebäude, dass er unbefugt betreten habe, offensichtlich auch Wertgegenstände von über CHF 300.00 angeeignet hätte. 3.7 In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei betreffend Vorwurf des Diebstahls klarerweise von Geringfügigkeit auszugehen.