3.5 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers an sich nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde vom 23. Dezember 2025 äussert er sich jedenfalls nicht explizit zum dringenden Tatverdacht, sondern es «werden Rechtsverletzungen gerügt (insbesondere nicht gegebene Fluchtgefahr […] sowie Unverhält-