Unter Berücksichtigung der Geständnisse des Beschuldigten, den staatsanwaltlichen Ausführungen und der Aktenlage ist der dringende Tatverdacht betreffend Diebstahls, eventuell geringfügig, Hausfriedensbruchs und Verstosses gegen das AIG (Missachtung einer Ausgrenzung) somit vorliegend evident und wird von dem Beschuldigten nicht ausdrücklich bestritten.