1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, unberechtigt den Dachboden eines Gebäudes in D.________ (Ortschaft) bewohnt und diverse Gegenstände entwendet zu haben. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und führt zum dringenden Tatverdacht Folgendes aus: Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht in ihrem Antrag vom 11.12.2025 insbesondere dadurch, dass der Beschuldigte von einer Bewohnerin des Gebäudes in D.________ (Ortschaft), E.___