Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige Schlussbemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 5. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.