Am 24. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte bzw. auf den Entscheid vom 12. Dezember 2025 verweise und reichte die amtlichen Akten ARR 25 175 bei der Beschwerdekammer ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.