Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 629 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Wider- handlung gegen das AIG Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Dezember 2025 (ARR 25 175) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR. 142.20). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2025 (ARR 25 175) ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 9. Januar 2026, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident G.________, vom 12. Dezember 2025 im Verfahren ARR 25 175 sei vollum- fänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte / Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 24. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfah- ren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte bzw. auf den Entscheid vom 12. Dezember 2025 verweise und reichte die amtlichen Ak- ten ARR 25 175 bei der Beschwerdekammer ein. Die Staatsanwaltschaft beantrag- te in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige Schlussbemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 5. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkun- gen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 3.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, unberechtigt den Dachboden eines Ge- bäudes in D.________ (Ortschaft) bewohnt und diverse Gegenstände entwendet zu haben. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und führt zum dringenden Tatverdacht Fol- gendes aus: Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht in ihrem Antrag vom 11.12.2025 ins- besondere dadurch, dass der Beschuldigte von einer Bewohnerin des Gebäudes in D.________ (Ortschaft), E.________ (Strasse) auf frischer Tat ertappt worden sei und die ihm entgegengebrach- ten Tatvorwürfe zugegeben habe. So sei insbesondere unbestritten, dass der Beschuldigte zweimal unberechtigt in dem genannten Gebäude übernachtet habe und dass er bei diesen Gelegenheiten verschiedene Gegenstände (Schlüssel zum Heizungsraum, Schuhe, Lebensmittel, Decke, Liegestuhl etc.) entwendet habe. Unter Berücksichtigung der Geständnisse des Beschuldigten, den staatsanwaltlichen Ausführungen und der Aktenlage ist der dringende Tatverdacht betreffend Diebstahls, eventuell geringfügig, Haus- friedensbruchs und Verstosses gegen das AIG (Missachtung einer Ausgrenzung) somit vorliegend evident und wird von dem Beschuldigten nicht ausdrücklich bestritten. 3.5 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers an sich nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde vom 23. Dezember 2025 äussert er sich jeden- falls nicht explizit zum dringenden Tatverdacht, sondern es «werden Rechtsverlet- zungen gerügt (insbesondere nicht gegebene Fluchtgefahr […] sowie Unverhält- 3 nismässigkeit […]». Widersprüchlich dazu führt er unter dem Titel der Fluchtgefahr dann aber aus, es handle sich beim Vermögensdelikt bloss um ein geringfügiges Vermögensdelikt. 3.6 Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Stellungnahme, dass entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines Diebstahls bzw. von einem Offi- zialdelikt und nicht von einem Antragsdelikt ausgegangen werde. Dies, da sich der Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit im Gebäude, dass er unbefugt betreten habe, offensichtlich auch Wertgegenstände von über CHF 300.00 ange- eignet hätte. 3.7 In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, entge- gen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei betreffend Vorwurf des Dieb- stahls klarerweise von Geringfügigkeit auszugehen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe der Beschwerdeführer lediglich getragene Schuhe und eine Sauce entwendet. In Anbetracht des Deliktsguts sei eindeutig von einem geringfü- gigen Vermögensdelikt auszugehen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit im Gebäude offensicht- lich auch Wertgegenstände im Wert von über CHF 300.00 angeeignet hätte, sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise werde diese Behauptung durch die Staatsanwaltschaft auch nicht begründet. Der Beschwerdeführer habe die Liegen- schaft gemäss eigenen Aussagen mehrmals betreten, aber jeweils auf der Suche nach einem Schlafplatz, nicht mit dem Willen zu stehlen. Entsprechend könne ihm kein Vorsatz unterstellt werden, die Liegenschaft betreten zu haben, um möglichst viel zu entwenden, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt und damit eine Übertretung vorliege. 3.8 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines nicht geringfügigen Diebstahls zu Recht bejaht wur- de. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Haftantrag vom 11. Dezember 2025 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er unberechtigt im Gebäude übernachtet und diverse Gegenstände entwendet habe (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröff- nung vom 11. Dezember 2025, Z. 83-118). Die Staatsanwaltschaft zieht unter diesen Umständen berechtigt das Vorliegen ei- nes Diebstahls im Sinne von Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) und somit eines Offizialdelikts in Betracht. Da sich gemäss Art. 172ter StGB die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, ist für die Privilegierung nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters entscheidend (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 35 zu Art. 172ter StGB). Liegt die De- liktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine diesen Grenzwert übersteigende Summe ge- richtet war, der Täter also einen erheblichen Vermögenswert erlangen wollte, ohne dies zu erreichen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 35 zu Art. 172ter StGB, m.w.H.). 4 Der Beschwerdeführer hat ohne Einwilligung über Nacht ungehindert diverse Ge- genstände an sich genommen, welche ihm scheinbar in diesem Augenblick dienlich erschienen. Damit lässt sich der Aneignungswille des Beschwerdeführers nicht auf Gegenstände von lediglich geringem Wert begrenzen. Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich sein Aneignungswille auf einen Vermögenswert von über CHF 300.00 richtete, zumal Schuhe allein einen Wert von über CHF 300.00 haben können und der Beschwerdeführer begründet, seine Schuhe seien am Ende gewesen (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwer- deführers vom 10. Dezember 2025, Z. 202). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich gemäss eigener Aussage lediglich einen Schlafplatz suchen wollte; schliesslich hat er sich ohne erkennbare Selektion sämtlicher Gegenstände bedient, die er in diesem Zeitpunkt als nützlich erachtete. Entsprechend wurde der dringende Tatverdacht wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB zu Recht bejaht. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtge- fahr (Bst. a). 4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 5 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen der Fluchtgefahr und führt diesbezüglich Folgendes aus: Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr ist den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft zu folgen. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit, dem Fehlen eines Wohnsitzes wie auch eines (familiären und sozialen) Beziehungsnetzes in der Schweiz muss von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilassung der Strafverfolgung und der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Daran nichts zu ändern vermag das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten drohe keine unbedingte Sanktion, welcher er sich durch Flucht entziehen könnte, zumal die Staatsanwaltschaft zu- treffend ausführte, dass nebst der Strafandrohung von Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 186 StGB und Art. 119 AIG noch diverse weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig sind und auch eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe möglicherweise widerrufen werden könnte (vgl. Strafregisteraus- zug des Beschuldigten sowie Strafbefehl BJS 25 20727 vom 26.11.2025). Darüber hinaus gab der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10.12.2025 selbst an, dass er keine Fami- lie oder Verwandten, sondern lediglich Bekannte in der Schweiz habe (vgl. Protokoll delegierten Ein- vernahme, S. 6 Z. 226 ff.). Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte, dass er nur als Tourist in der Schweiz sei und wieder zurück «nach Hause», d.h. nach F.________ (Land) gehen möchte (vgl. Pro- tokoll delegierten Einvernahme, S. 3 Z. 61 und 75 ff. sowie S. 7 Z. 307 ff.). Folglich ist insgesamt mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Strafverfol- gung entzieht, wenn sich ihm die Gelegenheit dafür bietet. Folglich ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass keine Fluchtgefahr gegeben sei. Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er wieder in die Schweiz zurückkomme, wenn man ihn nach F.________ (Land) zurückschicke. Er habe dort nichts und er verhungere. Man könne ihn ins Gefäng- nis stecken. Auch im Rahmen der Hafteröffnung habe er angegeben, dass er be- reits hätte gehen können, wenn er hätte gehen wollen. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zurück nach F.________ (Land) wolle und selbst bei illegaler Anwesenheit lieber in der Schweiz bleibe und die damit zusammenhängenden Folgen in Kauf nehme. Er habe bereits im Zu- sammenhang mit den bereits abgeurteilten Vorfällen mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen müssen. Bezeichnenderweise sei er in der Folge nicht nach F.________ (Land) geflüchtet, wonach die Annahme, wonach eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, klarerweise widerlegt sei. Ungeachtet dessen sei auch mit Blick auf die dem Beschwerdeführer drohende Sanktion der Haftgrund der Flucht- gefahr nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer würden mit den Tatbeständen des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls zweimal Antragsdelikte zur Last gelegt. Betreffend die Tatvorwürfe sei der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig. Der Tatbestand des geringfügigen Diebstahls stelle zudem nur eine Übertretung dar. Das Zwangsmassnahmengericht bringe fälschlicherweise den Tatbestand des Diebstahls vor. Betreffend den geringfügigen Diebstahl fehle es an einem Strafantrag, weshalb diesbezüglich ohnehin eine Prozessvoraussetzung feh- le. Entsprechend drohe dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Verurteilung mit Blick auf die nicht gravierenden Vorwürfe des aktuellen Verfahrens (notstandsbe- dingtes und keineswegs luxuriöses Nächtigen an der Wärme) keine unbedingte 6 Sanktion. Insofern sei nicht ersichtlich, vor welchen Untersuchungshandlungen bzw. welchen nicht drohenden unbedingten Strafen er sich durch Flucht entziehen könne. Die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für die Strafverfol- gungsbehörde für den Fortgang des Strafverfahrens aus praktischer Sicht mögli- cherweise wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich und rechtfertige nicht dessen Inhaftierung. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben. 4.5 Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und hält ergänzend fest, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Strafbe- fehl vom 26. November 2025 inzwischen rechtskräftig und dem Beschwerdeführer von der Übersetzerin erläutert worden sei. Diesen habe der Beschwerdeführer nicht angefochten, womit es sich bei den Taten, die Gegenstand des Verfahrens bildeten, um Probezeitdelikte handle. Es sei deshalb anzunehmen, dass die be- dingte Strafe des Strafbefehls vom 26. November 2025 widerrufen werde. Wegen dieser Vorstrafe und ebenfalls mit Blick auf den Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 werde im vorliegenden Verfahren eine mehrmonatige, unbedingte Freiheitsstrafe zu beantragen sein. Zudem drohe dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls eine obligatorische Landesverweisung. In dieser Situation sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung – auch wenn er nicht nach F.________ (Land) zurückgehen wolle – in der Schweiz untertauchen oder ins Ausland fliehen würde, um sich dem Verfahren und der Sanktion zu entziehen. 4.6 In den Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle einer Entlas- sung in der Schweiz untertauchen oder ins Ausland fliehen würde, hätte er dazu doch bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, wenn er dies ge- wollt hätte. Weiter drohe dem Beschwerdeführer mit Blick auf den geringfügigen Diebstahl mangels Katalogtat keine obligatorische Landesverweisung. 4.7 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der Haftgrund der Fluchtge- fahr zu Recht bejaht wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 26. November 2025 wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung (mehrfach begangen), sexueller Belästigung, Drohung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Kantonale Strafrecht bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 5'280.00, un- ter Anrechnung von insgesamt vier Tagen Polizeihaft, verurteilt. Im Falle einer er- neuten Verurteilung droht dem teilweise einschlägig vorbestraften Beschwerdefüh- rer damit der Widerruf der bedingten Geldstrafe bzw. die Verurteilung zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe. Dies stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener An- gaben weder über ein festes Domizil noch über eine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügt (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 10. Dezem- ber 2025, Z. 60-63, 66-68, 223-225, 235). Entsprechend wäre er für die Strafverfol- 7 gungsbehörden nicht jederzeit verfügbar bzw. ein Untertauchen im Inland umso leichter bzw. wahrscheinlicher. Erschwerend wirkt zudem die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er nach F.________ (Land) habe fahren wollen, dies je- doch ohne Papiere nicht möglich gewesen sei. Er teilte den einvernehmenden Poli- zisten sodann mit, dass er bis nach F.________ (Land) käme, wenn sie ihn bis nach Österreich brächten (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2025, Z. 307-311). Weiter betonte der Beschwerdeführer, ledig- lich Tourist in der Schweiz zu sein (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Be- schwerdeführer vom 10. Dezember 2025, Z. 61, 224). Diese Aussagen lassen er- kennen, dass der Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit durchaus dar- an interessiert wäre, die Schweiz zu verlassen; ob er sich dabei nach F.________ (Land) oder in ein anderes Land absetzen würde, ist unerheblich. Angesichts der hier im Raum stehenden Delikte steht beim Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zudem eine obligatorische Landesverweisung zur Debatte (Art. 66a Bst. d StGB; Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedenbruch; vgl. auch die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht E. 3 hiervor). Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weg- gewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Ent- sprechend mindert es den Fluchtanreiz in keiner Weise, dass der Beschwerdefüh- rer die Schweiz nicht zwingend verlassen möchte. Die Fluchtgefahr ist somit im aktuellen Verfahrensstadium zu bejahen. 5. 5.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich Folgendes aus: Die seitens der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Ermittlungshandlungen erscheinen notwendig und zielführend, den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verstosses gegen das AIG (Missachtung einer Ausgrenzung) weiter abzu- klären. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Strafandrohung von Art. 139 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 186 StGB und Art. 119 AIG wie auch der weiteren laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten (vgl. Strafregisterauszug des Beschuldigten sowie Strafbefehl BJS 25 20727 vom 26.11.2025) erscheint eine Haftdauer von einem Monat als verhältnismässig. Es droht noch keine Überhaft. Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht bezüglich Ersatzmassnahmen fest, dass vorliegend keine solchen ersichtlich sind, welche Gewähr bieten, dass der Beschwerdeführer nicht die Flucht ergreift, sofern er in Freiheit belassen wird. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass ihm Bagatelldelikte vorgewor- fen würden. Der vorgeworfene Hausfriedensbruch beziehe sich auf den Aufenthalt im Keller bzw. im Estrich einer Liegenschaft, welche durch den Beschwerdeführer auf der Suche nach Schutz und einem Platz zum Schlafen betreten worden sei. Die besagte Liegenschaft sei nicht verschlossen gewesen und der Beschwerdeführer habe nichts beschädigt. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Diebstahl be- ziehe sich auf getragene Schuhe und Essen. Dass es sich dabei lediglich um einen geringfügigen Diebstahl handle, sei offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft auf der Suche nach einem Schlafplatz betreten und nicht mit dem Wil- len zu stehlen. Entsprechend könne ihm kein Vorsatz unterstellt werden, den Haus- friedensbruch begangen zu haben, um möglichst viel zu entwenden, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt und damit eine Übertretung vorliege. Eine negative Legalprognose für das Abweichen vom Grundsatz des bedingten Vollzuges liege nicht vor. Es könne auch nicht angehen, dass eine während laufendem Verfahren und Geltung der Unschuldsvermutung angeordnete Zwangsmassnahme weiter in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers eingreife als eine allenfalls zu erwar- tende Sanktion im Falle einer Verurteilung. Auch aus wirtschaftlicher Sicht sei diese Massnahme schlicht unnötig und teuer. Die Untersuchungshaft dürfe nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe und sei demnach mit der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Haft von einem Monat nicht in Einklang zu bringen. Die angeordnete Untersuchungshaft stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Freiheitsrecht des Beschwerdefüh- rers dar. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die Ermittlungen abgeschlos- sen seien, der Anzeigerapport am 30. Dezember 2025 eingelangt sei und den Par- teien die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO zwecks anschliessender Anklageerhe- bung zugestellt werden könne. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Dauer der ausgestandenen und zu beantragenden Untersuchungshaft ohne Weiteres verhält- nismässig. 5.5 Im vorliegenden Fall drohen dem Beschwerdeführer gerade auch mit Blick auf die teilweise einschlägigen Vortaten insbesondere eine mehrmonatige möglicherweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Er befindet sich seit dem 10. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das AIG droht bei der angeordneten Haftdauer mit anderen Worten offensichtlich noch keine Überhaft. Auch im Hinblick auf die noch geplanten Ermittlungshandlun- gen (vgl. Ziff. 5 des Haftantrages vom 11. Dezember 2025 und die Ausführungen in 9 der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme betreffend Verhältnismässigkeit) er- scheint die Dauer der Untersuchungshaft von einem Monat verhältnismässig. 5.6 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende, erhebli- che Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine zu erkennen. Sol- che wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Er- satzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, nieder- schwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr er- weisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Unter- suchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Be- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11