8. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.