Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die aktuelle Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen derzeit somit nicht. 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig.