Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese Delikte die vorinstanzlich befristete Haftdauer von insgesamt neun Monaten (Festnahme am 21. Juni 2025, vorinstanzliche Haftverlängerung bis am 20. März 2026) mit der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe vereinbar und insofern verhältnismässig. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass in Abweichung der jeweiligen Referenzsachverhalte der VBRS-Richtlinien ein Einbruchdiebstahl in eine Wohnung erfolgte, es sich beim Deliktsgut unter anderem um drei Schusswaffen mit Munition handelt und der Be-