Wie erwähnt (E. 5.4 und 5.5 oben), liegt gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht des Einbruchdiebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie insbesondere der mehrfachen Drohung vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese Delikte die vorinstanzlich befristete Haftdauer von insgesamt neun Monaten (Festnahme am 21. Juni 2025, vorinstanzliche Haftverlängerung bis am 20. März 2026) mit der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe vereinbar und insofern verhältnismässig.