12 Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen ist. Wie erwähnt (E. 5.4 und 5.5 oben), liegt gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht des Einbruchdiebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie insbesondere der mehrfachen Drohung vor.