Für die Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt sei nicht mehr mit einem Schuldspruch zu rechnen. Beim Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz handle es sich um kleinere Verstösse, es sei diesfalls nicht mit einer hohen Sanktion zu rechnen. 7.2.2 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären ist, welche