7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Haftverlängerung um drei Monate, was zu einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von neun Monaten führt, sei insofern unverhältnismässig, als hier Überhaft drohe. Zur Begründung beruft er sich auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien), wonach für einen durchschnittlichen Einbruchdiebstahl 90 Strafeinheiten vorgesehen seien. Für die Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt sei nicht mehr mit einem Schuldspruch zu rechnen.