6.6 Dass das Zwangsmassnahmengericht die weiteren Haftgründe der Kollusions-, Ausführungs- und qualifizierten Wiederholungsgefahr – obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht – nicht mehr geprüft hat (anders noch als das regionale Zwangsmassnahmengericht im Entscheid ARR 25 89 vom 24. Juni 2025), stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannte Haftgründe blieben eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen.