Schliesslich spricht das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung durch die Polizei und sein diesbezüglicher Fluchtversuch nicht für seine hohe Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Strafverfahren. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen versuchen könnte. 6.5 Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor.