Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass rein die pauschale Annahme, Personen mit drohender Landesverweisung seien generell fluchtgeneigt, für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu begründen vermag. Nichtsdestotrotz kann die drohende Landesverweisung bei der Gesamtwürdigung der Lebensumstände berücksichtigt werden. Schliesslich spricht das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung durch die Polizei und sein diesbezüglicher Fluchtversuch nicht für seine hohe Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Strafverfahren.