gemäss eigener Aussage Betreibungen in der Höhe von CHF 10'000.00 (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 138). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Sanktion im Falle einer Verurteilung eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB droht.