Seine Eltern und seine Schwester leben weiterhin im Kosovo (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 159). Es dürfte für den Beschwerdeführer also kein Problem darstellen, sich im Kosovo nach einer allfälligen Flucht wieder ein neues Leben aufzubauen, zumal albanisch seine Muttersprache ist und er über diverse weitere Sprachkenntnisse verfügt (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 209). Demgegenüber sind seine Zukunftsaussichten in der Schweiz sehr ungewiss. Seine Arbeitsstelle bei der O.____