bei der Einvernahme vom 20. Oktober 2025), kann mit Blick auf die massiven Eheprobleme und strafrechtlich relevanten Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht von einer stabilen Beziehung gesprochen werden. So oder anders ist zu beachten, dass auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Flucht der ganzen Familie bestünde, zumal die Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter sind und die Ehefrau in der Schweiz nicht arbeitstätig ist.