10 bei einer dereinstigen Haftentlassung des Beschwerdeführers das Zusammenleben möglicherweise wieder aufnehmen (vgl. die Aussagen von G.________ bei der Einvernahme vom 20. Oktober 2025), kann mit Blick auf die massiven Eheprobleme und strafrechtlich relevanten Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht von einer stabilen Beziehung gesprochen werden.