Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die formelle Trennung nicht Ausdruck einer tatsächlichen Entfremdung der Ehegatten, sondern ausschliesslich der aktuellen Haft des Beschwerdeführers und der prekären wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau geschuldet sei, so lässt sich dies aufgrund der Haftakten nicht beurteilen. Tatsache ist, dass die Ehegatten derzeit getrennt leben und sich die gemeinsamen Kinder unter der alleinigen Obhut der Mutter befinden (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. Dezember 2025 Ziff. 4).