Weiter stelle die zu erwartende Sanktion keinen realistischen Fluchtanreiz dar. Auch die drohende obligatorische Landesverweisung überzeuge nicht als zentrales Element der Fluchtgefahr. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht genau jener Massnahme aussetzen würde, die er unbedingt vermeiden wolle. Ein Untertauchen im Ausland käme faktisch einer selbst vollzogenen Landesverweisung gleich. Die pauschale Annahme, Personen mit drohender Landesverweisung seien generell fluchtgeneigt, vermöge eine konkrete Fluchtgefahr im Einzelfall nicht zu begründen.