Aus der Trennungsvereinbarung ergebe sich ein regelmässiger Kontakt zu den Kindern, zudem sei von beiden Ehegatten wiederholt der Wille bekundet worden, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen bzw. es nochmals miteinander versuchen zu wollen. Ein Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland würde zwangsläufig bedeuten, den Kontakt zu seinen Kindern dauerhaft zu verlieren, daher sei es lebensfremd anzunehmen, er würde dieses familiäre Gefüge freiwillig aufgeben, indem er sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehe. Weiter stelle die zu erwartende Sanktion keinen realistischen Fluchtanreiz dar.