6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Er sei zwar kosovarischer Staatsangehöriger, halte sich jedoch seit über vier Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und habe hier seinen klaren Lebensmittelpunkt begründet. Er sei Ehemann und Vater minderjähriger Kinder, zu denen ein enger persönlicher und emotionaler Bezug bestehe. Aus der Trennungsvereinbarung ergebe sich ein regelmässiger Kontakt zu den Kindern, zudem sei von beiden Ehegatten wiederholt der Wille bekundet worden, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen bzw. es nochmals miteinander versuchen zu wollen.