9 das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau wieder normalisiert haben. Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 19. Juni 2025 weiter verdichtete, weshalb sich die diesbezügliche Verurteilungswahrscheinlichkeit vergrösserte und damit auch die Verurteilung zu einer obligatorischen Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen.