Ergänzend dazu erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2025 was folgt (E. 2.2.): An der skizzierten Lebenssituation des Beschuldigten haben sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben, welche die Annahme der Fluchtgefahr in Frage zu stellen vermöchten. Zwar dürfte sich