Aufgrund seiner in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen dürften die familiären Verhältnisse in der Schweiz, namentlich jene zu G.________ von der er getrennt ist und seinen Kindern, jedoch keine Ankerwirkung mehr entfalten. In diesem Zusammenhang kann hinsichtlich der über einen längeren Zeitraum bestehenden, sich wiederholenden und vor allem strafrechtlich relevanten Eheprobleme nicht von einer plötzlichen und langfristigen Heilung der Beziehung ausgegangen werden. In Beachtung des Tatvorwurfs ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine empfindliche Sanktion droht.