221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen).