5.6 Was den Tatverdacht des Raufhandels, begangen am 14. Januar 2024 in F.________ (Ortschaft), betrifft, ist dem Beschwerdeführer rechtzugeben, dass hier kein dringender Tatverdacht vorliegt. Aufgrund der gut dokumentierten Sachlage (insbesondere Videoaufzeichnung und Klarheit darüber, wer für die einfache Körperverletzung anlässlich der Auseinandersetzung verantwortlich ist) und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er lediglich einer Person einen Fusstritt verpasst habe, scheint diesbezüglich lediglich ein dringender Tatverdacht betreffend eine Tätlichkeit gegeben. Diese ist als Übertretung nicht haftrelevant (vgl. Art.