Die Vorinstanz hat diesen nach dem Gesagten auch hinsichtlich der häuslichen Gewalt bzw. der Drohung weiterhin zu Recht bejaht. 5.6 Was den Tatverdacht des Raufhandels, begangen am 14. Januar 2024 in F.________ (Ortschaft), betrifft, ist dem Beschwerdeführer rechtzugeben, dass hier kein dringender Tatverdacht vorliegt.