_ vom 20. Oktober 2025 Z. 60 und Z. 129). Mit Blick darauf, dass es sich beim Tatbestand der Drohung, begangen unter Ehegatten während der Ehe, um ein Offizialdelikt handelt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), vermögen das anlässlich der Eheschutzverhandlung erklärte Desinteresse von G.________ an der Strafverfolgung und der Rückzug der Strafanträge nichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Die Vorinstanz hat diesen nach dem Gesagten auch hinsichtlich der häuslichen Gewalt bzw. der Drohung weiterhin zu Recht bejaht.