Dass G.________ anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2025 bezüglich diverser einzelner Vorfälle keine Aussagen mehr machen wollte, scheint nicht daran zu liegen, dass sie sich inhaltlich vom zuvor Gesagten distanzieren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darüber zu sprechen und sie dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage verzeihen will. Sie sagte denn auch explizit und mehrfach aus, was sie bisher gesagt habe, sei wahr (Einvernahme G.________ vom 20. Oktober 2025 Z. 60 und Z. 129).