7 dacht auf die untersuchten Straftaten, namentlich der Drohung (Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Aussagen von G.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. März 2025 sowie auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 verwiesen werden. Dass G.___